Urteil EGMR 2012

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Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof

Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
„Keine Jagd auf meinem Grundstück!“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündete am 26.6.2012 sein Urteil, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.



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"Keine Jagd auf meinem Grundstück!"

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26.6.2012 das Urteil im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Das Verfahren betraf die Beschwerde eines Grundstückseigentümers darüber, dass er die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt.

Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen.

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" war bereits am 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt worden.

Grundstückseigentümer kann Jagd auf seinem Grundstück nicht mit seinem Gewissen vereinbaren
Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

Urteil des Europäischen Gerichtshofsvon 1999 im Falle französischer Kläger: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt gegen Menschenrechte
1999 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: "Privateigentum - Jagen verboten".

Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2007 gegen Luxemburg:
Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Beschwerde vor dem EGMR vom April 2007

Lesen Sie hier den Wortlaut der ersten deutschen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

I. Beschwerdeführer

XXXX

II. Darlegung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der auf der Gemarkung XXXX gelegenen Grundstücke mit den Fl.-Nrn. XXXX und XXXX in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Grundstücke sind im Grundflächenverzeichnis der Jagdgenossenschaft XXXX eingetragen. Damit ist der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 9 Abs. I Bundesjagdgesetz Zwangsmitglied bei der Jagdgenossenschaft XXXX.

Infolge dieser Zwangsmitgliedschaft muss es der Beschwerdeführer dulden, dass Jäger seine Grundstücke betreten und dabei Tiere töten. Da der Beschwerdeführer aus Gewissensgründen und ethischen Gründen die Jagd auf Tiere strikt ablehnt, sieht er sich durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft in seinen Menschenrechten aus Art. 9, 11 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jeweils einzeln und in Verbbindung mir Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20.03.1952 zur EMRK verletzt.

Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29.4.1999 (25088/94, 28331/95 und 28443/95 – Chassagnou u.a. ./. Frankreich – abgedruckt in der deutschen Fachzeitschrift NJW 1999, 3695ff.) hat der Beschwerdeführer im Jahre 2003 den Antrag gestellt, ihn aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft XXXX zu befreien. Dieser Antrag wurde von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Bescheid vom 02.06.2003 (11-171-22 BeWei 121) abgelehnt.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2003 beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er geltend machte, er sei nicht Zwangsmitglied in der fraglichen Jagdgenossenschaft, da eine solche Zwangsmitgliedschaft gegen die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland und die Art. 9, 11, und 14 EMRK jeweils einzeln und in Verbindung mit Art. 1 Abs. I des Zusatzprotokolls vom 20.3.1952 zur EMRK verstoße.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (2K 1182/03. TR) vom 14.01.2004 wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (8A 10216/04.OVG) mit Urteil vom 13.07.2004 zurückgewiesen.

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil vom Beschwerdeführer eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.04.2005 (BVerwG 3 C 31.04) ebenfalls zurückgewiesen. Gleichfalls hatte die vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO keinen Erfolg. Diese wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2005 (BVerwG 3 C 27.05) zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen sämtliche vorgenannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Diese wurde mit Beschluss vom 13.12.2006 (1 BvR 2084/05) als unbegründet abgewiesen. Der vorgenannte Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 12.01.2007 zugegangen, was sich aus dem als Anlage b) beigefügtem Übersendungsschreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2007 ergibt.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Auffassung, dass aufgrund seiner ethischen Grundeinstellung, mit der er die Jagd auf Tiere strikt ablehnt, es gegen die Menschenrechte des EMRK (Art. 9, 11 und 14 jeweils einzeln und in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20.03.1952 zur EMRK) verstößt, wenn er infolge der bestehenden Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft XXXX das Töten von Tieren durch Jäger auf seinem eigenen Grund und Boden dulden muss, Aus diesem Grunde erhebt er die vorliegende Menschenrechtsbeschwerde.

III. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Zusatzprotokolle und Begründung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung des EGMR vom 29.04.1999 in Sachen Chassagnou u.a. ./. Frankreich (25088/94, 28331/95 und 28443/95) auf den vorliegenden Fall voll übertragbar ist. Dort hat der EGMR für die identische Rechtslage in Frankreich festgelegt, dass die Zwangsmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einem Jagdverband bzw. einer Jagdgenossenschaft gegen die Art. 9, 11 und 14 EMRK verstößt und zudem eine Verletzung von Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20.03.1952 zur EMRK vorliegt, wenn der Grundstückseigentümer die Jagd auf Tiere aus ethischen Gründen ablehnt, aber infolge seiner Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft es dulden muss, dass Jäger auf seinen Grundstücken Tiere töten. Zu den Verstößen gegen die EMRK im einzelnen:

Verletzung von Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20.03.1952

a) Der EGMR hat im Urteil vom 29.04.1999 festgestellt, dass die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts auf Grundstücken an eine Jagdgenossenschaft den Grundstückseigentümer daran hindert, die mit dem Grundstückseigentum verbundenen rechte nach seinem Gutdünken auszuüben. Der Beschwerdeführer will auf seinem Land nicht jagen; er wendet sich dagegen, dass andere Personen auf seine Grundstücke kommen, um das dort zu tun. Obwohl der Beschwerdeführer die Jagd aus ethischen gründen ablehnt, muss er jedes Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf seinem Land dulden. Diese Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Ausübung der Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer der Grundstücke dar (EGMR, a.a.O., Tz. 74).

b) Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. II Zusatzprotokoll
Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR muss im Rahmen des Art. 1 Abs. II Zusatzprotokoll ein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen (EGMR, a.a.O., Tz. 75). Dabei nimmt der EGMR an, dass es im Allgemeininteresse liege, wonach eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes gemäß dem französischen Gesetz zu fördern sei (EGMR, a.a.O., Tz. 79).

Dennoch reichen diese Gesichtspunkte nicht dafür aus, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft zu rechtfertigen, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer die Jagd auf Tiere auf Tiere aus ethischen und Gewissensgründen gänzlich ablehnt.

Der Beschwerdeführer hat – wie im vom EGMR entschiedenen Fall – gegenüber der Jagdgenossenschaft einen – sehr geringen – Zahlungsanspruch auf Auskehrung eines anteiligen Pachterlöses. Hierzu wurde aber festgestellt, dass dieser Gegenwert nur dann real und von Wert ist, wenn alle betroffenen Grundstückseigentümer Jäger sind oder die Jagd akzeptieren. Dagegen hat das Bundesjagdgesetz überhaupt keinen Gegenwert für Eigentümer vorgesehen, die gegen die Jagd sind und also keinen Vorteil oder Gewinn aus einem Jagdrecht ziehen wollen, das sie auszuüben ablehnen (EGMR, a.a.O., Tz. 82).

Abschließend kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass für den von ihm entschiedenen Fall es an einem notwendigen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentümers und den Anforderungen des Allgemeininteresses fehlt. Kleine Eigentümer dazu zu verpflichten, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon einen Gebrauch machen, der den Überzeugungen der Grundstückseigentümer völlig wiederspricht, erweist sich als unverhältnismäßige Belastung, die nicht durch Art. 1 Abs. II Zusatzprotokoll gerechtfertigt ist. Folglich ist diese Vorschrift verletzt (EGMR, a.a.O., Tz. 85).

c) Hinzu kommt folgendes: Aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, aktiven Tierschutz auf seinen Grundstücken zu betreiben. Der Beschwerdeführer darf noch nicht einmal einem verletzten Tier auf seinem Grundstück helfen, sondern er muss der Jagdbehörde hiervon Meldung machen und die Tötung dieses Tieres auf seinem eigenen Grund und Boden dulden. Andernfalls macht er sich der Jagdwilderei nach § 292 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland strafbar. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Tierschutz keinerlei relevante Nutzungsmöglichkeit an seinem Grundeigentum mehr verbleibt. Im Gegenteil: Der Kläger muss dulden, dass die Jagdgenossenschaft insoweit einen ausschließlichen fremdnützigen Gebrauch seiner Grundstücke durch Dritte im Rahmen eines „Freizeitvergnügens“ der Jägerschaft vornimmt. Dies ist mit Art. 1 des Zusatzprotokolls nicht vereinbar.

d) Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs wird auch dadurch bestätigt, dass in anderen europäischen Ländern (z.B. Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Spanien) keine Jagdgenossenschaften bestehen. Unstreitig sind dort weder Wildschäden zu beklagen noch sonstige Probleme bei der Jagdausübung aufgetreten.

Ferner ist von Bedeutung, dass in den Niederlanden seit April 2002 die Jagd auf Tiere nahezu vollständig verboten ist. Dort dürfen insbesondere Wildschweine, Füchse, Marder, fast alle Vogelarten sowie Rehe und Hirsche nicht mehr gejagt werden.

Zudem hat der Luxemburgische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2004 (17488/C und 17537/C) die damals noch bestehenden Zwangsmitgliedschaften in einer Jagdgenossenschaft als rechtswidrig angesehen, weil insoweit eine mehrfache Verletzung des EMRK vorliegt.

2. Verletzung von Art. 1 Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 14 EMRK:

a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Diskriminierung im Rahmen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft liegt darin, dass die Jäger privilegiert werden, weil sie als Gegenleistung für ihr privates Jagdrecht ein Jagdrecht auf einem größeren Gebiet erhalten, während die Nichtjäger ohne Gegenleistung und Entschädigung nicht nur ihr Nutzungsrecht verlieren, sondern außerdem ihre Gedankenfreiheit und die Freiheit, ihre Überzeugungen durch ein Leben entsprechend ihrer ethischen Grundsätzen auf ihrem Grundeigentum zu bekennen (EGMR, a.a.O., Tz. 87). Ebenso wie in dem verfahren Chassagnou u.a. ./. Frankreich sind nur die Eigentümer kleinerer Grundstücke Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft. In der Bundesrepublik Deutschland werden dagegen Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 75 Hektar nicht in den Bezirk einer Jagdgenossenschaft eingeschlossen.
Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt, d.h. wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dem Allgemeininteresse durch die allein den kleinen Grundstückseigentümern auferlegte Verpflichtung, das Jagdrecht auf ihren Grundstücken zu übertragen, gedient werden kann. Es mag zwar sein, dass in der Bundesrepublik Deutschland in den sog. Eigenjagdbezirken mit einer Größe von mehr als 75 Hektar hinsichtlich bestimmter Tierarten dem Grundstückseigentümer eine Abschussverpflichtung auferlegt werden kann. Dennoch ist der Beschwerdeführer gegenüber solchen großen Grundstückseigentümern durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft in diskriminierender Weise verletzt. So können die Eigentümer von Grundstücken mit einer Größe von mehr als 75 Hektar selbst bestimmen, welche Tierarten sie jagen wollen und welche nicht. Gleichfalls müssen sie nicht die Einrichtung von Jagdeinrichtungen auf ihrem Grundeigentum dulden. In Deutschland wird die Jagd unstreitig als Hobby ausgeübt, so dass auf viele Tierarten die Jagd ausgeübt wird, ohne dass eine ökologische oder ökonomische Notwendigkeit hierfür besteht. Gleichzeitig ist dem naturinteressierten Grundstückseigentümer die Möglichkeit genommen, sich Wildtieren auf seinem Grundstück zu widmen bzw. diese in ihrer natürlichen Umgebung zu erleben. Der in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls vorliegende Eingriff in die rechte der EMRK geht mithin sowohl hinsichtlich der Art und Weise der in Deutschland praktizierten Jagdausübung, als auch hinsichtlich der jagbaren Tierarten über das Maß hinaus, das im Allgemeininteresse als notwendig anerkannt werden könnte. Selbst wenn der Bundesrepublik Deutschland ein weiter Einschätzungsspielraum zugestanden werden könnte, so kann dieser in seiner Tragweite nicht so weit gehen, dass das Eigentum über jenes Maß, das als im weitesten Sinne gemeinnützig eingestuft werden kann, in Anspruch genommen wird. Es fehlt insofern an der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes, da er in dieser Tragweite nicht von dem gesetzgeberischen Zweck der Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. Dem Grundstückseigentümer wird vielmehr die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu entscheiden, ob sein Interesse an einem ungestörten Stück Natur und sein Beitrag zu dessen Schutz von ihm persönlich wahrgenommen werden kann.

b) Überdies bestehen in Deutschland zahlreiche Naturschutzgebiete, in denen die Jagd gänzlich verboten ist. Der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass eine flächendeckende Jagd grundsätzlich nicht zur Hege und Pflege der Tiere sowie zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. Insoweit sei auf die Naturschutzgebiete „Strandseelandschaft bei Schmoeln, Beltringharder Koog, Grüne Insel mit Eiderwatt, Oldensworter Vorland sowie Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees“ hingewiesen. Gleichfalls ist auf den Flächen der öffentlich-rechtlichen Stiftung Schleswig-Holstein die Jagd nicht zulässig. Dies sind nur einzelne Beispiele dafür, dass auch nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers eine flächendeckende Jagd in Deutschland nicht durchzuführen ist.

c) Es kann daher nicht angehen, den Beschwerdeführer als Eigentümer kleinerer Grundstücke dazu zu verpflichten, im Wege einer Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sein Grundeigentum zu dem Freizeitvergnügen „Jägerei“ bereitzustellen, obwohl er aufgrund seiner ethischen Grundüberzeugung die Jagd auf Tiere völlig ablehnt. Insoweit ist eine Verletzung von Art. 1 Zusatzprotokoll in Verbindung mit Art. 14 EMRK gegeben.

3. Verletzung von Art. 11 EMRK:

Der Beschwerdeführer ist gegen seinen Willen Zwangsmitglied in der streitigen Jagdgenossenschaft. Damit ist ein Eingriff in seine negative Vereinigungsfreiheit gegeben. Denn die Vereinigungsfreiheit will auch persönliche Meinungen schützen, was eine negative Vereinigungsfreiheit einschließt (EGMR, a.a.O., Tz. 103).

Es mag zwar sein, dass die Jagdgenossenschaft formal nach deutschem Recht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Daneben sieht aber das deutsche Bundesjagdgesetz in § 10 a auch freiwillige zivilrechtliche Vereinigungen zwischen Grundstückseigentümern vor. Demnach stellt sich nicht die Frage, ob die Jagdgenossenschaft nach deutschem Recht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, sondern ob es sich um eine Vereinigung im Sinne von Art. 11 EMRK handelt. Wenn Vertragsstaaten eine Vereinigung nach Belieben als öffentlich oder quasi-öffentlich qualifizieren könnten, um sie dem Anwendungsbereich von Art. 11 EMRK zu entziehen, würde ihnen das einen Spielraum geben, der zu Ergebnissen führen könnte, die mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar sind, die nicht theoretische oder scheinbare, sondern konkrete und wirksame Rechte garantieren will. Die in Art. 9 bzw. 10 EMRK garantierte Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung wären von sehr begrenzter Bedeutung, wenn sie nicht von der Garantie begleitet würden, Überzeugungen oder Ideen in Gemeinschaft mit andere zu bekennen, insbesondere in Vereinigungen von Personen mit denselben Überzeugungen, Ideen oder Interessen. Die Qualifizierung einer Jagdgenossenschaft im innerstaatlichen Recht hat deshalb keine Bedeutung im Hinblick auf die Frage, dass der Beschwerdeführer durch seine Zwangsmitglied in seiner negativen Vereinigungsfreiheit verletzt ist (EGMR, a.a.O., Tz. 100).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Gesetzgebung ein berechtigtes Ziel in Sinne von Art. 11 Abs. II EMRK verfolgt. Denn es ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, Personen, die aus Gewissensgründen die Jagd als Freizeitvergnügen ablehnen, zu zwingen, Mitglieder von Jagdgenossenschaften zu werden. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft macht es dem Beschwerdeführer unmöglich, seine Grundstücke auf einen Naturverband zu übertragen, der ebenfalls wie der Beschwerdeführer aus ethischen Gründen gegen die Jagd ist.

In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass bei der Prüfung, ob eine Maßnahme notwendig ist, mehrere Grundsätze beachtet werden müssen. Das Wort „notwendig“ ist nicht so flexibel wie die Worte „nützlich“ oder „zweckmäßig“. Im übrigen sind Pluralismus, Toleranz und offene Geisteshaltung Wesensmerkmale einer „demokratischen Gesellschaft“. Wenn auch individuelle Interessen manchmal Allgemeininteressen untergeordnet werden müssen, heißt doch Demokratie nicht, dass die Mehrheitsmeinung immer Vorrang haben müsse. Demokratie verlangt vielmehr ein Gleichgewicht herzustellen, das Minderheiten eine gerechte Behandlung garantiert und jeden Missbrauch einer beherrschenden Stellung vermeidet. Schließlich muss die Beschränkung eines von der Konvention garantierten Rechts verhältnismäßig sein zu dem verfolgten berechtigten Ziel (EGMR, a.a.O., Tz. 112).

Da kein Grundrecht auf Jagd besteht, könnte der deutsche Gesetzgeber ohne weiteres die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gänzlich verbieten. Das gleiche gilt für die EMRK. Das Jagdrecht wird von der EMRK nicht geschützt. Es gehört als solches nicht zu den Konventionsrechten und –freiheiten. In einem solchen Falle können nur unbestreitbare Sachzwänge einen Eingriff in die Ausübung eines garantierten Rechts rechtfertigen (EGMR, a.a.O., Tz. 113).

Der Beschwerdeführer lehnt aus ethischen Gründen die Jagd ab. Seine Überzeugungen haben in dieser Hinsicht einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und verdienen daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung. Davon ausgehend ist die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unvereinbar mit Art. 11 EMRK (EGMR, a.a.O., Tz. 114).

Der Beschwerdeführer hat keine vernünftige Möglichkeit, sich seiner Mitgliedschaft, sich seiner Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu entziehen. Eine Person gesetzlich zu einem Beitritt zu zwingen, der zutiefst ihren Überzeugungen zuwiderläuft, und sie zu verpflichten, aufgrund dieses Beitritts ihr Grundstück in eine Jagdgenossenschaft einzubringen, damit diese Jagdgenossenschaft Ziele zu verwirklichen, welche der Beschwerdeführer strikt missbilligt, geht über das hinaus, was notwendig ist, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den entgegenstehenden Interessen herzustellen und kann nicht als verhältnismäßig zu dem angestrebten Ziel angesehen werden. Folglich ist Art. 11 EMRK verletzt (EGMR, a.a.O.., Tz. 117).

4. Verletzung von Art. 11 i.V.m. Art. 14 EMRK:

Es ist keine sachliche und angemessene Rechtfertigung dafür gegeben, dass in Deutschland nur die kleinen Grundstückseigentümer gezwungen sind, Mitglied einer Jagdgenossenschaft zu werden und es den großen Grundstückseigentümern erlaubt bleibt, sich einer solchen Zwangsmitgliedschaft zu entziehen, sei es, dass sie ihr Jagdrecht ausschließlich selbst auf ihrem Land ausüben, sei es dass sie es vorzeihen, wegen ihrer Überzeugungen darauf ein Wildschutzgebiet oder Naturschutzgebiet unter Beantragung eines Rechts auf Ruhen der Jagd einzurichten. Demgemäß ist auch Art. 11 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt (EGMR, a.a.O., Tz. 121).

5. Verletzung von Art. 9 EMRK:

a) Dem Beschwerdeführer wird aufgrund seiner Zwangsmitgliedschaft das Recht genommen, seine Gewissensfreiheit im Hinblick auf den Tierschutz auf seinen Grundstücken zu verwirklichen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer infolge seiner Zwangsmitgliedschaft nicht verhindern, dass Jäger Tiere auf seinen Grundstücken töten. Damit wird dem Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken von Dritten ein verhalten zugemutet, das gegen seine innere Gewissensentscheidung steht. Demgemäß ist der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. I EMRK gegeben.

b) Gesichtspunkte, die nach Art. 9 Abs. II EMRK die Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers einschränken könnten, sind nicht ersichtlich. Zunächst erlaubt Art. 9 Abs. II EMRK nur eine Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. D.h., die Gewissensfreiheit kann auch nicht durch Art. 9 Abs. II EMRK eingeschränkt werden.
Selbst wenn man dies anders sehen sollte, so ist erkennbar, wieso die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Jagdgenossenschaft zum Schutze der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer zwingend notwendig sein soll. In den meisten anderen europäischen Ländern bestehen überhaupt keine Jagdgenossenschaften, wie oben dargetan. Dort werden weder die öffentliche Ordnung noch die Rechte und Freiheiten Dritter gestört. Bereits dies belegt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EMRK darstellt.

c) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Gewissensfreiheit auf seinen Grundstücken in der Weise ausüben will, dass er dort Ruhe vor Jägern hat, die auf seinen Grundstücken Tiere töten wollen. Der Beschwerdeführer will also nur, dass auf seinen Grundstücken sowohl er als auch die Tiere friedlich nebeneinander leben können. Wieso hierdurch die öffentliche Ordnung oder die rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtig werden könnten, ist in keiner Weise erkennbar. Damit ist auch Art. 9 Abs. 1 EMRK verletzt.

V. Angabe des Beschwerdegegenstandes

Der Beschwerdeführer will mit seiner Menschenrechtsbeschwerde vom EGMR die Feststellung erreichen, dass seine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft XXXX aufgrund seiner Lebenseinstellung, wonach er die Jagd auf Tiere aus ethischen Gründen völlig ablehnt, als Verstoß gegen die Art. 9, 11 und 14 EMRK sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20.03.1952 zur EMRK jeweils einzeln und in Verbindung mit den vorgenannten Artikeln beurteilt wird. In diesem Falle hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft XXXX freistellen.

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