Rechtliche Grundlagen

Jagdrecht in Österreich

In Österreich gilt im Jagdrecht das germanische Prinzip der Revierjagd. Es besagt, dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Eigentum von Grund und Boden verbunden ist (Zwangsmitgliedschaft Anm. d. Red.).

Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils gleichen. Andere in Beziehung mit dem Jagdrecht stehende Gesetze wie das Waffengesetz oder das Tierschutzgesetz sind hingegen Bundesgesetze. Mit Ausnahme von Flächen zur „landwirtschaftlichen Wildtierhaltung“ sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen die Jagd „ruht“ (zum Beispiel in Umgebung von Häusern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).

Verwaltungstechnisch zuständig sind Magistrate oder Bezirkshauptmannschaften, welche jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten auf die Landesjagdverbände angewiesen sind. Für jedes Bundesland existiert ein eigener Landesjagdverband, welcher Körperschaft Öffentlichen Rechts ist. Diverse Aufgaben werden eigenständig und teils ohne Beteiligung der Behörde durch die Landesjagdverbände ausgeführt.

Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden (in den meisten Bundesländern mindestens 115 ha Fläche, in Burgenland und Tirol 300 ha Fläche), zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche; von der Behörde zwingend zusammengesetzt aus diversen Kleinflächen verschiedener Grundeigentümer) und Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden Jagdausübungsberechtigter, sofern dieser eine Jagdkarte besitzt.

Traditionellerweise werden nicht vom Grundeigentümer genutzte Jagden an Dritte verpachtet, was eine Übernahme sämtlicher jagdlicher Rechte und Pflichten für die jeweilige Jagdperiode (10 Jahre) im Revier zur Folge hat und mit besonderen rechtlichen Bestimmungen einher geht (z. B. fixierte Pacht-Periode, Verpflichtung zur Kompensation von Wildschäden durch den Pächter etc.). Eine Alternative zur Pacht stellt der Abschussvertrag dar, der vor allem von größeren Forstverwaltungen immer mehr bevorzugt wird und als einfacher Vertrag beiden Seiten mehr Handlungsspielraum gibt. Im Falle der Pacht ist der Pächter Ansprechpartner der Behörde in jagdlichen Angelegenheiten, im Falle eines Abschussvertrages ist der Abschussnehmer der Behörde nicht bekannt.

Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (Verein zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder sonstige juristische Personen ist möglich, aber selten.

Die Jagd kann nur von Inhabern einer Jagdkarte ausgeübt werden. Voraussetzung zur Erlangung einer Jagdkarte ist die erfolgreiche Absolvierung der Jungjägerprüfung, welche im Anschluss an einen mehrmonatigen Kurs erfolgt. Die Prüfung umfasst diverse Fachgebiete (z. B. Wildtierkunde, Recht, Brauchtum, Waffenkunde, Schießpraxis uvm.) und erfolgt kommissionell. Die Prüfung ist am Wohnort zu absolvieren und hat bundesländerweise teils stark unterschiedliche Inhalte und Prüfmodi.

Für jedes Bundesland ist eine eigene Jagdkarte zu lösen, wobei jedoch der Besitz einer Österreichischen Jagdkarte oder einer vergleichbaren ausländischen Bescheinigung ausreicht, um in jedem Bundesland eine Jagd(gast)karte lösen zu dürfen.
(Quelle: Wikipedia)

Rechtliche Grundlagen

  • Situation in Europa

    In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.

  • Urteil EGMR 1999

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.

  • Urteil EGMR 2007

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

  • Urteil EGMR 2012

  • 2018 Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd?

    Frau Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien...

  • Polen: Immer mehr jagdfreie Grundstücke

    In Polen gibt es immer mehr jagdfreie Grundstücke: Zahlreiche Grundstückseigentümer klagen vor Ge...

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