Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd?

Kommentar Prof. Eva Maria Maier zur Zwangsbejagung

Frau Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien, geht in ihrer jüngst publizierten Schrift im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) ein. Der VfGH betonte die höhere Bedeutung des öffentlichen Interesses gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführern, die die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr wollen. Dh das öffentliche Interesse sei wichtiger als das Recht auf Eigentum und persönliche ethische Bedenken.

Eva Maria Maier kommt hingegen zu einem anderen Ergebnis, dass sie ausführlich begründet. Sie schreibt von einem politischen Veränderungswillens: „In der jüngsten Zeit hat sich freilich die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt. Neben dem Kampf gegen die 'Gatterjagd' kommt vor allem Anträgen auf sogen 'Jagdfreistellung' von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind. Zur Zeit sind mehrere Verfassungsbeschwerden gegen unterschiedliche Landesjagdgesetze beim VfGH anhängig.“.

In der Auseinandersetzung der Beurteilungen durch den VfGH im Gegensatz zu dem des EMGR beobachtet sie, dass sich der EMGR über die verschiedenen Begründungen, die von Staaten gegen ein Aufbrechen der Zwangsbejagung vorgebracht hatten, dezidiert hinweg setzte und gegen eine Zwangsbejagung entschied: „Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert, setzt sich der EGMR jedoch über einige signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland – und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung –, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.“.
Weiters schreibt sie: „Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt. Sie ist im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers – sie ist 'a sport', wie im englischen Kontext besonders betont wird. Sie erscheint daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt.“.
Dies gemeinsam im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zur Frage der Jagd im ökologischen Kontext wie Überpopulationen durch "Fütterungshege", Jagddruck als ökologischer Störfaktor, Bejagung von Prädatoren im Namen des Waldschutzes, Jagdrecht versus Naturschutzrecht und Biodiversität durch „Sustainable Use“ kommt Eva Maria Maier zur Schlussfolgerung: „All diese Einwände sind jedenfalls geeignet, die ökologische Unentbehrlichkeit der herkömmlichen Form der Jagd – und damit das dezidiert 'öffentliche' Interesse an ihrer Ausübung – entscheidend zu relativieren.“

Abschließend ihrer Bearbeitung kommt sie zum Ergebnis, dass die Zwangsbejagung den Genuss des Eigentums in Frieden hindere und den ethischen Überzeugungen eines Eigentümers fundamental widerspreche: „Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den 'Genuss des Eigentums in Frieden', wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird. Ich halte einen solchen Eingriff nicht für verhältnismäßig, solange nicht eine deutliche, reale Neukonzeption der Jagd in Richtung auf ein rationales 'Wildtiermanagment' stattgefunden hat. Dies würde auch einschließen, dass im Zweifel anderen Methoden der Wildregulierung der Vorzug gegenüber dem Abschuss zu geben wäre.“

Quelle: Journal für Rechtspolitik 25, 240–251 (2017), © Copyright Verlag Österreich
Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien
Gesamttext nachstehend


EIGENTUMSFREIHEIT UND TIERSCHUTZ VERSUS JAGD?
DIE DEBATTE UM JAGDFREISTELLUNGEN AUS ETHISCHEN GRÜNDEN

Rechtsphilosophische Überlegungen zu VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29

I. Einleitung: Kein Tierschutz für „jagdbare“ Wildtiere?

II. Die aktuelle Judikatur: VfGH versus EGMR?

III. Eigentum und politische Partizipation

IV. Geschichtliche und ideologische Wurzeln der Jagd

V. Jagd im ökologischen Kontext
A. Überpopulationen durch „Fütterungshege“
B. Jagddruck als ökologischer Störfaktor?
C. Bejagung von Prädatoren im Namen des Waldschutzes?
D. Jagdrecht versus Naturschutzrecht?
E. Biodiversität durch „Sustainable Use“?

VI. Zur tierethischen Problematik der Jagd – Jagdfreistellung aus Gewissensgründen

Abstract: Der Beitrag behandelt die Diskussion um die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht an Grundstücken durch das jagdrechtliche System der Zwangsbejagung, wie sie durch aktuelle Anträge auf „Jagdfreistellung“ in Frage gestellt wird. Als Ausgangspunkt dient ein Judikat des VfGH zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von §§ 15 Abs 2-3 K-JG.

In die Abwägung mit etwaigen öffentlichen Interessen ist ein weiter, nicht bloß an sachenrechtlichen bzw ökonomischen Kriterien orientierter, Eigentumsbegriff im Lichte der Judikatur des EGMR einzubeziehen. Für die Klärung der systematischen Grundlagen der Eigentumsfreiheit wird darüber hinaus auf die Entwicklung des Eigentumsbegriffs in der Rechtsphilosophie der Aufklärung rekurriert, wonach dieser maßgeblich als Basis moralisch-politischer Selbstbestimmung verstanden werden muss.

Demgegenüber wird die gegenwärtige Form der Jagd von ihren historischen Wurzeln her als traditionsgeprägte kulturelle Praxis begriffen, die keineswegs primär ökologische Ziele verfolgt, sondern allgemeine Artenschutz- und Tierschutzstandards spezifisch „jagdlichen“ Interessen unterordnet. Konkrete jagdliche Praktiken bzw Wirkungen, wie Fütterungshege, Vertreibungs- und Beunruhigungseffekte durch den Jagddruck, Dezimierung von Prädatoren ua, entlarven vielmehr deren systemische Beteiligung an den geltend gemachten ökologischen Herausforderungen, wie Rotwildüberpopulationen und Wildverbiss. Die Jagd erscheint insgesamt auf eine bestimmte Konstruktion von „Natur“ bezogen, die von vornherein von jagdlichen Nutzungsfunktionen entscheidend mitgeprägt wird. Diese Faktoren sind geeignet, die ökologische Unentbehrlichkeit der Jagd sowie das darin geltend gemachte öffentliche Interesse zu relativieren. Spezifisch tierethische Bedenken richten sich in der Folge vor allem gegen die darin zur Geltung kommende Instrumentalisierung von Wildtieren durch das Töten „zum Vergnügen“ – als vorwiegend private Hobby- und Freizeitaktivität – aber auch gegen den Ausschluss von dem Jagdrecht unterworfenen Tieren von allen tierschutzrechtlichen Standards.

Vor diesem Hintergrund wird die aktuelle Form der Zwangsbejagung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht begriffen, wenn diese den ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht.

Deskriptoren: Aufklärung; Artenschutz; Biodiversität; Eigentum; Eigentumsfreiheit; Freiheit; Jagd; Jagdfreistellung; Naturschutz; Partizipation, politische; Sustainable Use; Tierschutz; Verhältnismäßigkeit; Weidgerechtigkeit.

Rechtsquellen: Art 11, 14 EMRK; Art 1 Abs 1 1. ZPEMRK; Art 144 B-VG; Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl 477/1995; §§ 1 Abs 1 u 2, 2 Abs 2 lit b, 4, 5, 6 Abs 1, 15 Abs 2-3, 24 ff, 49 Abs 1 lit b u c, 51, 51 Abs 4a, 51 Abs 5, 73

Abs 3 K-JG; §§ 3, 18 ff NÖ JG; § 19 K-NSG 2002; § 18 Abs 2 NÖ NSchG 2000; §§ 6, 32 Abs 1 TSchG; EGMR 29. 4. 1999, 25088/94, Chassagnou ua/Frankreich; EGMR 10.10.2007, 2113/04, Schneider/Luxemburg; EGMR 26.06.2012, 9300/07, Herrmann/Deutschland; EGMR 23.02.1995, 15375/89, Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH/Niederlande.

I. Einleitung: Kein Tierschutz für „jagdbare“ Wildtiere?

In den letzten Jahrzehnten figurierte das Thema Jagd tendenziell am Rande der tierethischen Debatte. Tierschutz- bzw Tierrechtsforderungen fokussierten in der Konsum- und Industriegesellschaft vorrangig – und unter aktuellen Bedingungen industrialisierter Lebensmittelproduktion zu Recht – das Schicksal von Nutz- und Versuchstieren. In der Tat bestimmt kein anderer Faktor den tatsächlichen Status von Tieren so nachhaltig wie die ökonomischen Rahmenbedingungen.1

Vor diesem Hintergrund konnte die Jagd oft die Funktion einer idealisierten Gegenwelt reklamieren. Den Liebhabern und Liebhaberinnen der Jagd gelang es gar, sich als Gegenmodell zum „homo oeconomicus“ zu positionieren. Im Gegensatz zu den radikal verdinglichenden Praktiken in der industrialisierten Lebensmittelproduktion gälte es, bei der Jagd dem getöteten Tier – jedenfalls dem „edlen“ Rotwild, weniger dem sogen „Niederwild“ – gar so etwas wie ein Stück weit „Respekt“ entgegenzubringen.2

Nicht nur in der Tierrechtsdebatte zeigt sich eine Tendenz zur Marginalisierung der spezifischen Bedrohungen von Wildtieren. Auch die Rechtsordnung eliminiert bekanntlich aus Kompetenzgründen die dem Jagdrecht unterworfenen Tiere zur Gänze aus der Reichweite des Tierschutzgesetzes. Überhaupt werden bei Wildtieren Tierschutzforderungen schnell jedenfalls dem Artenschutz untergeordnet – Zielsetzungen, die in ihren Konsequenzen auch massiv in Konflikt geraten können. Freilich selbst im Hinblick auf übergreifende ökologische Anliegen gilt: Das jagdliche Interesse bestimmt über die Zuordnung der Bestanderhaltung von Wildtieren zum sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Landesjagdgesetzes oder aber – subsidiär – zu dem des Naturschutzgesetzes, was bei „jagdbarem Wild“ auch das Interesse des Artenschutzes oft großzügig mit anderen, etwa ökonomischen, aber auch mit jagdlichen Interessen abwägbar macht.

In der jüngsten Zeit hat sich freilich die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt. Neben dem Kampf gegen die „Gatterjagd“ kommt vor allem Anträgen auf sogen „Jagdfreistellung“ von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind. Zur Zeit sind mehrere Verfassungsbeschwerden gegen unterschiedliche Landesjagdgesetze beim VfGH anhängig.

II. Die aktuelle Judikatur: VfGH versus EGMR?

Erstmals Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung waren die einschlägigen Bestimmungen des K-JG, nämlich § 15 Abs 2-3 K-JG, über das vom Eigentümer beantragte Ruhen der Jagd bei fest umfriedeten Grundstücken.3 Im Zentrum dieses Verfahrens stand die Vereinbarkeit des Systems der Zwangsbejagung von Privatgrundstücken mit dem in Art 1 Abs 1 des 1. ZPEMRK garantierten Grundrecht auf Eigentum in Auseinandersetzung mit rezenten Judikaten des EGMR zu dieser Frage hinsichtlich der Rechtslage in Frankreich, Luxemburg und Deutschland. 4

Den Anlass für die amtswegig vorgenommene Prüfung dieser Regelung bildete die Beschwerde eines Grundstückseigentümers nach Art 144 B-VG, der ursprünglich die Verfassungswidrigkeit der §§ 1 Abs 1 iVm 2 Abs 2 lit b iVm 6 Abs 1 K-JG behauptete, betreffend den Inhalt des Jagdrechts und die Organisation des Jagdausübungsrechts in Form von Gemeindejagden bei Grundstücken unterhalb der Größe von „Eigenjagden“ (115 ha) gem § 5 K-JG. Der Ausgangspunkt dieser Beschwerde war die rechtskräftige Zurückweisung seines Antrags auf „Jagdfreistellung“ seines Waldgrundstücks von ca 6,5 ha aus ethischen Gründen.5

In der darauf folgenden Entscheidung bestätigt das Gericht die Verfassungskonformität der überprüften Bestimmung. In seiner Begründung fokussiert der VfGH das in Kärnten bzw Österreich aus seiner Sicht dominierende öffentliche Interesse am Jagdwesen, welches dieses im Gegensatz zur Einschätzung der Jagd in Frankreich oder Deutschland von Seiten des EGMR eben von der Verfolgung einer bloß privaten Freizeitbeschäftigung maßgeblich unterscheide.6 Diese – offenbar spezifisch auf die österreichische bzw Kärntner Situation zutreffende – Gewichtung folge, so die Argumentation des Gerichts, ua aus dem im K-JG verankerten System der „Gemeindejagden“, das nicht privaten Interessen diene, sondern im Vollzug verpflichtender Abschusspläne – nicht zuletzt auch durch Berufsjäger – auf die Erhaltung des „ökologische[ n] Gleichgewicht[s]“7 ausgerichtet sei. Eine signifikant hohe Rotwilddichte8 sowie die topographischen Besonderheiten durch den hohen Anteil alpinen Geländes, die die Erhaltung alpiner Schutzwälder9 in den Fokus forstwirtschaftlicher Bemühungen rücken, würden der Jagd den Stellenwert eines notwendigen ökologischen Steuerungsinstruments im öffentlichen Interesse verleihen. Der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Alpenkonvention10 komme dabei eine besondere Bedeutung zu.11 Da das K-JG weiters in § 15 Abs 2 die Möglichkeit einräume, im Falle einer „festen“ Umzäunung12 das „Ruhen der Jagd“ zu beantragen, müsse der im Rahmen der Jagd stattfindende Eingriff in das Eigentum als verhältnismäßig gelten. Das Verfahren auf Grund der Beschwerde wurde eingestellt. Den Anstoß für die österreichische Debatte lieferten, wie erwähnt, mehrere Judikate des EGMR zu menschenrechtlichen Einwänden gegen das System der Zwangsbejagung in Luxemburg, Frankreich und Deutschland (Schneider gegen Luxemburg, Chassagnou gegen Frankreich und Herrmann gegen Deutschland). In den jeweils nachfolgenden Entscheidungen, insbesondere in Herrmann gegen Deutschland – wie auch im vorliegenden Judikat des VfGH – spielt die Methode einer Art „distinguishing“, also der rechtlich relevanten Differenzierbarkeit der jeweiligen Fälle (im Hinblick auf die Rechtfertigung der Jagd), für die Argumentation eine entscheidende Rolle.13

Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert,14 setzt sich der EGMR jedoch über einige signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland – und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung –, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.15 In allen bislang anhängigen Fällen wurde – unter durchaus unterschiedlichen topographischen und jagdrechtlichen Bedingungen – die Zwangsbejagung von Privatgrundstücken als Verstoß gegen Art 1 Abs 1 des 1. ZP EMRK, etwa in Chassagnou gegen Frankreich und Schneider gegen Luxemburg auch als Verletzung von Art 11, in der französischen Entscheidung auch in Verbindung mit Art 14 EMRK, verurteilt.

III. Eigentum und politische Partizipation

In zentraler Weise stützten sich die Grundrechtsbeschwerden, die diesen Verfahren zu Grunde liegen, auf das Eigentumsrecht nach Art 1 Abs 1 des 1. ZPEMRK, das dabei offenbar auch in engem Kontext mit der Gewissensfreiheit geltend gemacht wurde. Eine gesonderte Prüfung nach Art 9 EMRK schloss der EGMR jedoch regelmäßig aus,16 was in Herrmann gegen Deutschland in einem Sondervotum
ausführlich gerügt wird.17
ME ist in diesem Zusammenhang jedenfalls von einem umfassenden Eigentumsbegriff auszugehen, der sich im Lichte rezenter Judikatur auch nicht von vornherein auf bloß ökonomische Aspekte seiner Nutzung einschränken lässt. Auch wenn einhellig betont wird, dass Gegenstand des Eigentums nur sein kann, was einen Vermögenswert besitzt,18 bedeutet dies mE nicht, dass auch die dadurch geschützte Ausübung des Eigentumsrechts in jeder Hinsicht monetär bewertbar sein muss.19 So sind wohl Eingriffe in das Eigentumsrecht vorstellbar, die als solche auch nicht umfassend mit Entschädigungsleistungen abgeltbar sind.20 Dies betrifft Beeinträchtigungen, die auf Grunde ihrer spezifischen Natur eben mehr als ökonomische Einschränkungen bewirken, nämlich in noch integrativerer Weise die Basis menschlicher Selbstbestimmung betreffen, gerade weil sie einen den eigenen ethischen Überzeugungen und fundamentalen Gewissensgründen entsprechenden Gebrauch des Eigentums behindern.
Es ist jedenfalls zu bezweifeln, dass die Interpretation des Eigentumsbegriffs des Art 1 Abs 1 1. ZPEMRK, wie ihn der EGMR zu Grunde legt, sich ausschließlich römisch-rechtlichen Grundlagen verdankt. Zweifelsohne überschreitet das Eigentumsverständnis des EGMR bloß sachenrechtliche Begrifflichkeit sowie die einschlägigen privatrechtlichen Konzeptionen nationaler Rechtsordnungen im engeren Sinn.21 Sucht man nach den begrifflich geistesgeschichtlichen Wurzeln des Grundrechts auf Eigentum, wird man wohl nicht vorrangig im Repertoire romanistischer Kategorien der Sachzuordnung fündig, sondern im Horizont der Rechtsphilosophie der Aufklärung, die für die Entwicklung essentieller Grundrechtsstandards maßgeblich war. Der darin thematisierte Eigentumsbegriff ist seiner systematischen Substanz nach ein anderer als jene scheinbar omnipräsente sachenrechtliche Grundkategorie römisch-rechtlicher Provenienz. Eigentum wird in diesem Zusammenhang ursprünglich nicht nur als Basis ökonomischer Güterverfügung verstanden, sondern figuriert viel grundlegender als Medium praktischer, ja politischer Selbstbestimmung überhaupt. In der Tradition der Aufklärung, allen voran bei John Locke, aber daran anknüpfend auch in frühen Reflexionen Kants, wird das Eigentum daher nicht aus dem Sachbesitz22 abgeleitet, sondern aus dem „Selbstbesitz“.23 Noch bevor es um die rechtliche Beziehung zu „äußeren“ Gütern geht, eben das „äußere Mein und Dein“24, bezieht sich das individuelle Eigentum ursprünglich auf den eigenen Körper.25 Dieser Besitz an sich selbst und seiner eigenen Freiheit bildet nicht nur die Schranke gegen staatliche Willkürherrschaft. Dieser Selbstbesitz figuriert auch als systematischer Angelpunkt des Sachbesitzes an Gegenständen der Natur.
Als bevorzugte Tätigkeit der Vermittlung der Person gegenüber äußeren Objekten, die darauf gerichtet ist, Eigentum an Sachen zu begründen, kommt freilich ursprünglich die „Arbeit“26 in den Blick. Aber auch in dieser ökonomischen Funktion ist das individuelle Eigentumsrecht in der Zeit der Aufklärung ein politisches Vehikel der Individualisierung der Gesellschaft als „bürgerliche Gesellschaft“. Es hatte in diesem Zusammenhang über seine ökonomische Bedeutung hinaus auch eine eminent politische Funktion. Dies betrifft nicht zuletzt die Ablöse oder Verhinderung gleichermaßen ständischer und absolutistischer Herrschaftsansprüche,27 die ihrerseits eng mit der Verfügung über den menschlichen Körper – und auf diesem Weg mit der Ausschaltung menschlicher Freiheit – verknüpft sind. Gerade in der angelsächsischen Tradition ist der Zusammenhang zwischen Eigentum und körperlicher Integrität als Herrschaftsschranken zur Abwehr absolutistischer Ansprüche besonders präsent.28
Das Eigentum ist dabei von seinen systematischen Wurzeln in der Moderne her eben nicht nur einer – gegenüber dem (politischen) Staat zu unterscheidenden – „bürgerlichen Gesellschaft“ als bloßem „System der Bedürfnisse“29 zuzurechnen. Es wird zumindest bei John Locke zum systematischen Ausgangspunkt politischer Partizipation. Locke nennt diese Vergemeinschaftung auf der Basis des natürlichen Eigentumsrechts „Political or Civil Society“.30 Sie dient damit nicht nur der Koordinierung ökonomischer Interessen, sondern antizipiert Aspekte einer Form des basisdemokratischen Diskurses, der im Gegenüber zu repräsentativen Institutionen des Rechtsstaats aktuell auch als „Zivilgesellschaft“ bezeichnet werden könnte.
Schon bei Kant figuriert das Eigentum in umfassenderer Weise als Resultat des menschlichen Willens, der sich dadurch im „materiellen Substrat“31 äußerer Objekte zwecksetzend manifestiert.32 Im Eigentum vergegenständlicht sich die Freiheit.33 Nicht um die Frage originären Eigentumserwerbs zur Selbsterhaltung geht es freilich in der Folge,34 sondern um einen wechselseitigen Voraussetzungszusammenhang von Eigentum und (Rechts-)Staat zur Sicherung der äußeren Handlungssphäre für freiheitliche Selbstbestimmung im Kontext rechtlicher Allgemeinheit.35 Von daher ist das Eigentum aus der Sicht
Kants niemals als unmittelbare Beziehung zu Sachen, sondern als rechtliches Verhältnis zu anderen Personen zu verstehen.36 Im Eigentum manifestiert sich über eine bloße Grundlage der Wirtschaftsordnung hinaus die wechselseitige Anerkennung freier „Sinnenwesen“ hinsichtlich der Betätigung ihres Willens in der Außenwelt.
In noch fundamentalerer Weise versteht Fichte das Eigentum – erneut ursprünglich abgeleitet vom „Eigentum“ am eigenen Körper37 (als „in der Sinnenwelt artikulierte[m] Leib“38) – als „Repräsentation des Willens einer Person“39, der „freien Handlungen eines endlichen Vernunftwesens in der Sinnenwelt überhaupt“40. Der Grund des Eigentums ist nicht mehr die körperliche Arbeitskraft, sondern der vernünftige Wille selbst,41 der eben vorrangig praktisch-politisch bestimmt wird und nicht etwa nur von technisch- ökonomischer Rationalität. Das Eigentum als integrative Komponente des Rechtsverhältnisses42 wechselseitiger Anerkennung43 bildet die Grundlage „des Recht[s] auf die Fortdauer unseres freien Einflusses in [der] gesamten Sinnenwelt“.44 Es ist nach Fichte (wie auch nach Kant) kein „statisch-dingliche[ r]“45 Begriff, sondern ein „Handlungsbegriff“, der auf den Schutz ungestörter „Handlungsmöglichkeiten“ 46 abzielt. Dies schließt ein, dass diese äußere Handlungssphäre im Sinne der gesicherten Verfolgung der eigenen Zwecke „berechenbar“47 und ungestört bleibt.48
Dieser geistesgeschichtliche Horizont verleiht einer umfassenderen Interpretation des grundrechtlich geschützten Eigentumsbegriffs, der sich jedenfalls nicht auf sachenrechtliche Kategorien nationaler Rechtsordnungen einschränken lässt, weitere Plausibilität. Hervorzuheben ist insbesondere, dass auch die Eigentumsfreiheit als Grundrecht stets eine politische Dimension ihres Schutzes und ihrer Ausübung impliziert. Ja es macht mE gerade einen relevanten Unterschied für die Abwägung mit öffentlichen Interessen aus, wenn in der Geltendmachung des Eigentumsrechts nicht bloß partikuläre Zwecke äußerer Sachverfügung verfolgt werden, sondern darin eine moralisch-politische Stellungnahme zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dabei nicht nur bloß private Überzeugungen geltend gemacht werden, sondern verallgemeinerungsfähige, in der Verfassung selbst verankerte Rechtsprinzipien – eben die Staatszielbestimmung Tierschutz. Solche Grundsätze sind bei der Abwägung auch mit legitimen öffentlichen Interessen uU stärker zu berücksichtigen als bloß partikuläre oder doch einseitig ökonomisch bewertbare Interessen. In diesem Sinn sind Anträge auf Jagdfreistellung, die sich auf die Eigentumsfreiheit (und die Gewissensfreiheit) berufen, im weiteren Sinn wohl auch als Ausdrucksform zivilgesellschaftlich-demokratischer Mitbestimmung zu deuten. Das spricht mE dafür, sie in Abwägungsprozessen hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs deutlicher zu gewichten.

IV. Geschichtliche und ideologische Wurzeln der Jagd

Wie sieht es aber nun auf der anderen Seite aus mit dem Stellenwert der Jagd in ihrer aktuellen kulturellen Form und rechtlichen Organisation der Ausübung? Von maßgeblicher Bedeutung für die anstehende Abwägung, nämlich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen durch Regelungen der Zwangsbejagung, wird ja sein, inwieweit durch die Jagd tatsächlich überwiegend öffentliche Interessen verfolgt werden.
Gerade das Jagdrecht stellt sich historisch seinerseits ab dem 19. Jhdt als Derivat des modernen privaten Grundeigentumsrechts dar. Stets wird in jagd- aber auch zivilrechtlichen Abhandlungen einhellig die begriffliche Untrennbarkeit vom Grundeigentum betont.49 Das moderne Jagdrecht präsentiert sich damit seiner Konzeption nach privatrechtlicher Natur.50 Es verdankt sich in Österreich und Deutschland historisch einem Prozess der Verbürgerlichung der Jagd ab 1848,51 in Frankreich bereits nach der französischen Revolution. Das – ursprüngliche bzw vorübergehende – postrevolutionäre allgemeine Jagdrecht als Akzessorium des Grundeigentums bildete in der Folge auch den Ausgangspunkt für die jagdlichen Systeme der Gegenwart.
Ihrer inhaltlich-kulturellen Prägung nach geht die Jagd freilich in wesentlichen Aspekten bereits auf die Epoche zurück, in der sie als adeliges Privileg ausgeübt wurde, nämlich auf die Periode vom Hochmittelalter bis ins 19. Jhdt. In dieser Adelskultur vollzieht sich ein entscheidender Paradigmenwechsel, der bis heute im Verständnis der Jagd nachwirkt. Bereits an diesem Punkt der Entwicklung wurden aus der bäuerlichen Subsistenzjagd, die auf die effiziente Erbeutung von Nahrung ausgelegt war, nunmehr gegenüber den ursprünglich ökonomischen Zielsetzungen unabhängige ritualisierte Jagdpraktiken.52 Den entscheidenden Schritt in der ökonomischen Defunktionalisierung der Jagd bildete der Übergang zu ritualisierten Parforcejagden, vor allem in Frankreich, die strikten Regeln unterworfen waren. Den Höhepunkt ihrer Inszenierung als „Kunstform“ erreichte diese Entwicklung in aufwendig gestalteten höfischen Jagden, aber auch ausgedehnten Hetzjagden zu Repräsentationszwecken in der Barockzeit,53 die nunmehr ausgeprägt sadistische Jagdpraktiken mitumfassten.54 Gerade die solcherart „entmaterialisiert[ e]“55 idealisierte Jagd nimmt zum Zwecke adeliger Selbstdarstellung wahlweise massenhaft Tierleid (eine möglichst große „Strecke“) bzw dessen kunstvolle Prolongierung (etwa durch das möglichst langsame Hetzen eines einzelnen Hirsches bis zu dessen Erschöpfungstod) in Kauf. Der „materielle“ Ertrag aber, das – mitunter in großer Zahl – erlegte Wild wurde in der Regel den Hunden überlassen. Die ursprünglich französische Parforcejagd, dh die ritualisierte Treibjagd, wurde auch im deutschsprachigen Raum übernommen.56 Zwar handelt es sich dabei zweifelsohne um eine grundsätzlich überwundene Jagdtechnik. Doch transportierte diese Praxis in ihrer Tendenz zur idealisierenden Umdeutung der Jagd paradoxerweise auch die Initialzündung für die Ausbildung der sogenannten „Weidgerechtigkeit“, die eben der ideologischen Überhöhung und sportlich-elitären Ritualisierung einer ökonomisch defunktionalisierten Jagd diente.57 Mit dem Zurücktreten des Materialwerts der Beute verbindet sich deren Idealisierung – insbesondere des „edlen Hirsches“ – und gleichzeitig die Ausrichtung auf die Trophäe als eigentliches Jagdziel58 – Charakteristika der Jagdkultur, die bis heute massiv nachwirken und jedenfalls manche Facetten der Jagd weiterhin entscheidend mitprägen.
Auch die weitere Entwicklung des Jagdrechts kann zu ihrem aktuellen Verständnis beitragen. War die Jagd im Zuge revolutionärer Prozesse zum allgemeinen Recht jedes Grundeigentümers geworden, bei dem die private Nutzung im Vordergrund steht, stellen sich neuerlich kollektivierende Organisationsformen der Ausübung der Jagd ihrerseits historisch als das Resultat einer exzessiven Ausübung dieses allgemeinen Jagdrechts (ab 1848) dar.59 Sie dienten dazu, die drohende Ausrottung von Wildbeständen europaweit – und nicht etwa Kulturschäden durch das Wild – abzuwenden. Ursprüngliches Ziel der Jagdgesetzgebung – auch in Österreich – war daher nicht die Begrenzung der Wildbestände, sondern die Limitierung der Jagd60 selbst, verbunden mit einer neuerlichen Einführung von Mindestarealgrößen.61 Das Jagdrecht hatte daher von seinem Ursprung her keineswegs den typischen Charakter einer Eigentumsschranke im öffentlichen Interesse. Nicht um Naturschutz oder gar Tierschutz ging es vorrangig, sondern um das leitende Interesse, der Jagd selbst ihre Ressourcen in Form von ausreichend jagdbarem Wild zu erhalten. Auch die – real existierende – Jagd ist nicht vorrangig rationales Arten- und Naturschutzmanagement. Sie zeigt sich von jeher als vielschichtiges Phänomen, vor allem als traditionsgeprägte kulturelle Praxis, bei der die Wahrnehmung moderner öffentlicher Interessen nie unmittelbar bestimmend war. Die öffentliche Perspektive galt stets eher der Regulierung der Jagdausübung selbst im Zeichen ihrer eigenen Nachhaltigkeit und ökologischen Verträglichkeit.
Die Jagd orientierte sich ursprünglich weder an ökologischen noch an tierschützerischen oder anderen ethischen Kriterien. Die Jagd verfolgt schlicht jagdliche Interessen, die allenfalls eine spezifische Form quasi-sportlicher „Fairness“ berücksichtigen. Ihren vorgeblich ethisch-normativen Angelpunkt, der sie vor allem gegen kritische Rückfragen immunisiert,62 findet sie – völlig unabhängig von allgemeinen Tierschutz- und Artenschutzstandards – im Begriff der traditionell geprägten „Weidgerechtigkeit“. Neben der idealisierten Hege umfasst diese etwa – nach jagdlichen Spezies differenzierte – ritualisierte Jagdtechniken. Diese beinhalten keineswegs stets die tierschonendste oder wenigstens die sicherste Tötungsmethode, sondern spiegeln nicht zuletzt die jagdtypische Hierarchisierung unterschiedlich bewerteter Spezies bzw geben quasi-„sportlichen“ Kriterien den Vorzug.63 Dies entspricht dem historisch- ideologischen Ursprung der „Weidgerechtigkeit“ im Kontext einer ökonomisch defunktionalisierenden Umdeutung der Jagd zur elitären Selbstinszenierung ab der Barockzeit. Dabei ging es nie, so Bode/Emmert, um „die Vermeidung von Schmerzen für die Kreatur, sondern [um] den ideellen Erfolg und das fachgerechte Handeln beim Jagen.“64 Zum – reichlich diffusen – Rechtsbegriff avancierte die Weidgerechtigkeit in der NS-Zeit im RJG 1934,65 wodurch sie später auch Eingang in die österreichische Rechtsordnung fand.66
Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt.67 Sie ist im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers – sie ist „a sport“, wie im englischen Kontext besonders betont wird. Sie erscheint daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt. Das betrifft nicht nur die gängige Motivation für die Jagd – als gesellschaftliches „Privileg“, als Vehikel des gehobenen sozialen Networkings, als spezifische Weise des „Naturgenusses“ oder urtümlicher männlicher Selbstverwirklichung.68 Was noch wichtiger ist: Diese Orientierung bestimmt auch die gesamten – vorgeblich „natürlichen“ – Rahmenbedingungen, die von dieser Form der Jagd längst entscheidend mitgeprägt sind. Die Jagd kreiert solcherart ihren eigenen Bedarf. Vor allem die wichtige Herausforderung, mit der allerorts argumentiert wird, der Schutz von Jungwald gegen Wildverbiss durch Überpopulationen von Rotwild, gilt vielen als hausgemacht. Im Widerspruch zur immer wieder beschworenen Naturverbundenheit des Weidwerks – die nicht zuletzt als Gegenwelt und romantisiertes Naturerlebnis im Verhältnis zur technisiert-ökonomischen Alltagswelt herhalten soll – muss die Natur offenbar erst in spezifischer Weise „hergerichtet“ werden, um zu Jagdzwecken zu dienen.
Im Folgenden sollen einige strukturell- „systemischen“ Kritikpunkte an der Jagd aufgegriffen werden, die aus ökologisch-biologischer Perspektive gegen das aktuelle Verständnis der Jagd eingewendet werden können.

V. Jagd im ökologischen Kontext

A. Überpopulationen durch „Fütterungshege“

In zentraler Weise richtet sich die Kritik gegen die sogenannte Fütterungshege69 als Hauptursache ökologisch bedrohlicher Überpopulationen. Die darin vorschnell verortete „Tierliebe“ erweist sich rasch als „teilbar“70. Hegemaßnahmen sind höchst selektiv auf das jagdlich traditionell idealisierte Rotwild ausgerichtet – und finden ihren eigentlichen Grund in dessen Eignung als Trophäenlieferant.71 So werden Gämsen, deren Hornwachstum im Gegensatz zu dem des Rotwilds nicht durch Winterfütterung beeinflussbar ist, eben diesbezüglich nicht versorgt. Weibliche (Rotwild-)Tiere werden aus diesem Blickwinkel eben als „,Zuwachsträgerinnen‘“ gefüttert bzw geschont.72 Letztendlich figuriert paradoxerweise das von solchen Interventionen betroffene Wild durch die künstlich erzeugten Überpopulationen gleichsam als „Fremdkörper“ und Störfaktor in der bedrohten Rest-Naturlandschaft, was wiederum die Jagd ungemein legitimiert – und nicht zuletzt für ungeübte Jäger komfortabler und erlebnisreicher gestaltet.

B. Jagddruck als ökologischer Störfaktor?

Auch der regelmäßige Jagddruck wird von vielen Biologen und Biologinnen – ganz im Gegensatz zu der im Judikat des VfGH zitierten Stellungnahme73 – sehr kritisch gesehen. Weitgehender Konsens besteht in der Literatur darüber, dass er das natürliche Verhalten des Wilds verändert – mit weitreichenden Konsequenzen für das gesamte Ökosystem. Der dauernde bzw regelmäßige Jagddruck produziert insbesondere erst die vermeintlich „natürliche“ artspezifische „Scheu“ vieler Arten.74 Die Devise „,Jagd mach[t] wild‘“75 – bzw Wild – findet ihre Bestätigung im vielfach beschriebenen „Nationalpark-Effekt“76. Wildtiere, die einem solchen Jagddruck nicht ausgesetzt sind, wie in Naturschutzgebieten oder im Nahbereich großer Siedlungsräume, wo eben nicht gejagt wird, verlieren einen erheblichen Teil dieser Scheu vor Begegnungen mit dem Menschen.77
Generell geht es bei den ökologischen Folgen der Jagd nicht bloß um die Dezimierung von Tierbeständen, sondern um Beunruhigung, die zu signifikanten Verhaltensänderungen führen kann, vor allem zu einer erheblichen Vergrößerung der Fluchtdistanzen bei bejagten Arten.78 Problematisch sind besonders die damit verbundenen Vertreibungseffekte mit vielfältigen und weit reichenden systemischen Wirkungen, die erhebliche Störfaktoren für das ökologische Gleichgewicht darstellen79 und etwa im Falle von ziehenden Arten kaum überschaubar sind.80 Nicht zuletzt monieren Biologen, seien selbst die stets von Jägerseite geltend gemachten Verbissschäden in Forstkulturen durch solche Vertreibungswirkungen mitverursacht. Rehe seien ursprünglich „Waldrand-Grasland-Tiere“81. Erst die Kombination der Förderung von Überpopulation durch die Hege einerseits und Bejagung andererseits erzeuge jenes – erlernte – gesteigerte Fluchtverhalten, das sie in die Wälder abdrängt,82 in möglichst gute Deckung bietende Wälder, in dichte Wälder. Dort, wo naturnahe Mischwälder fehlen, wie in modernen „Altersklassen“- Forstkulturen83 üblich, führt das zum Rückzug in ebenfalls homogene Jungwaldkulturen.84 Dass die Zunahme von Wildschäden wohl auch forstwirtschaftliche Implikationen hat, kann an dieser Stelle nur erwähnt werden.85

C. Bejagung von Prädatoren im Namen des Waldschutzes?

Wird dem Gesichtspunkt des Waldschutzes sowie der Erhaltung eines ökologischen Gleichgewichts neuerdings besondere Priorität in der Legitimation der Jagd zugeordnet, so erscheint vor allem die Bejagung von Raubtieren als fragwürdig, ja kontraproduktiv. Diese werden offenbar schlichtweg in traditioneller Weise als Beutekonkurrenten gedeutet und hinsichtlich ihrer ökologischen Bedeutung häufig massiv unterschätzt. Im Horizont der typisch jagdlichen Hierarchisierung von Tierarten wurden sie im Rahmen maßlos überzeichneter Feindbild und Bedrohungskonstruktionen über Jahrhunderte stigmatisiert und verfolgt – bis hin zur Ausrottung von Bär, Wolf und Luchs.86 Bezweifelt kann ebenfalls werden, wie effektiv die durch den Wegfall großer Prädatoren behauptete Selektionsfunktion der Jagd hinsichtlich kranker und genetisch schwacher Tiere tatsächlich greift – wenn es doch in Wahrheit oft um die Erbeutung des mächtigsten Geweihs geht. Vor allem haben Untersuchungen ergeben, dass Raubtiere generell treffsicherer bei der Auswahl konstitutionell schwächerer Tiere sind und daher jedenfalls qualitativ produktiver für den Artenschutz.87

D. Jagdrecht versus Naturschutzrecht?

Einen weiteren Kritikpunkt am aktuellen System des Jagdrechts in Österreich (und Deutschland) aus ökologischer Sicht stellt die oft sachlich unklare, in Österreich nach Bundesländern unterschiedliche Kompetenzaufteilung zwischen Jagd- und Naturschutzgesetzgebung hinsichtlich des Bestandschutzes gefährdeter Arten dar, die in Österreich den Jagdgesetzen die Definitionsmacht und damit den Vorrang einräumt. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang insgesamt der ausschließlich von der Jagdgesetzgebung bestimmte Begriff des „Wilds“88 bzw des „jagdbaren Tiers“89 – eine rechtliche Kategorisierung mit weitreichenden Konsequenzen, die hinsichtlich der konkreten Art nicht immer nachvollziehbar bzw ökologisch verantwortbar erscheint. Tierarten, die explizit vom Geltungsbereich des jeweiligen Jagdgesetzes erfasst werden, sind der Anwendbarkeit des entsprechenden Naturschutzgesetzes entzogen, unabhängig davon, ob es sich dabei um gefährdete Arten handelt.90 Das Jagdrecht konkurriert damit notorisch mit der Naturschutzgesetzgebung, wobei die Kompetenzaufteilung bezüglich einzelner Arten nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.91 Gerade das K-JG trifft eine besonders großzügige Lösung bezüglich jagdbarer Tiere, die auch alle – jagdlich interessanten – gefährdeten Arten erfasst.
Freilich bieten auch die Jagdgesetze eine artenschutzorientierte Lösung für gefährdete Arten, nämlich insbesondere jene der ganzjährigen „Schonung“ 92. Auch räumen andererseits selbst die Naturschutzgesetze mitunter weitreichende Ausnahmen vom Schutz der – restlichen – wildlebenden Arten ein, nicht zuletzt auch nach Maßgabe ökonomischer Kriterien.93 Doch erweitern die Jagdgesetze diese Ausnahmemöglichkeiten – in diesem Fall durch Aufhebung oder Verkürzung von Schonzeiten – noch darüber hinaus um die Berücksichtigung jagdlicher Interessen, nämlich die Erhaltung eines „geordneten Jagdbetriebs“.94

E. Biodiversität durch „Sustainable Use“?

Das Judikat des VfGH rekurriert in seiner Begründung an entscheidender Stelle auch auf die völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung alpiner Schutzwälder durch die Alpenkonvention. Dabei soll aus umweltethischer Sicht nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Alpenkonvention am Biodiversitätsmodell der Rio-Konvention (Convention on Biological Diversity, CBD) orientiert. Dies ist freilich ein Konzept des Artenschutzes, das wegen seiner neoliberal-ökonomischen Ausrichtung mittlerweile vor allem aus politischen Gründen weltweit umstritten ist.95 Es ziele, so Brand, nicht etwa auf den „Stopp der Erosion von biologischer Vielfalt“, „sondern basier[e] auf den vielfältigen Interessen der Kommerzialisierung der biologischen Vielfalt.“96 Dabei geht es im eigentlichen Sinn nicht um den Erhalt von Arten als selbständiges Ziel, etwa darum, die Vielfalt natürlicher Lebensformen zu schützen. Die CBD verfolgt keinen biozentrischen oder ökozentrischen Ansatz. Vielmehr stellt sie auf die nachhaltige Nutzung betroffener Arten als ökonomische Ressourcen ab,97 ein Ansatz, der dem neoliberalen Paradigma der Harmonisierung per se partikulärer Nutzungsinteressen folgt. „Effektiver Naturschutz muss aus dieser Sicht ökonomisch profitabel sein“.98 Im Mittelpunkt der Kritik steht zunächst die Kommerzialisierung und Globalisierung biotechnologischer Nutzung von Biodiversität vor dem Hintergrund sozialer und politischer Ungleichheiten – in der Folge aber auch der einseitig durch wirtschaftliche Interessen bestimmte und dadurch verengte Zugang zum Artenschutz, der eben auf eine durch ökonomische Interessen bestimmte Konstruktion von „Natürlichkeit“ bezogen bleibt. Das Leitbild sind durch wirtschaftliche Anreize stimulierte „Gleichgewichtszustände“, bei denen offenbar das liberale Vertrauen in die regulierende Funktion des Marktmechanismus auf die Dynamik von Ökosystemen und vor allem deren Steuerbarkeit durch die Verfolgung rationalen menschlichen Selbstinteresses übertragen wird. Dass das Kalkül der Erhaltung von Wild und Umwelt durch (begrenzte) jagdliche Nutzung nicht unbedingt aufgeht, demonstrieren anschaulich Vorzeigeprojekte der „nachhaltigen“ Wildtiernutzung, wie das Programm „CAMPFIRE“ in Simbabwe.99 Diese Problematik wirft aber auch ein kritisches Schlaglicht auf das herkömmliche – auch in der Alpenkonvention implementierte – Konzept des Naturschutzes durch Bewirtschaftung von Wild- und Forstbeständen. Die Tragfähigkeit dieses Ansatzes zum Schutz von Biodiversität wird daher auch in heimischen Studien in Frage gestellt. Dieser bewirke oft nur eine „Scheinharmonisierung zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Nutzungsinteressen“. 100 Problematisch erscheint vor allem seine Ausrichtung an einem substantiell ökonomischen – und damit einseitig quantitativ konzipierten – Begriff von Nachhaltigkeit, der nicht geeignet erscheint, der Komplexität spezifisch biologischer Vielfalt umfassend gerecht zu werden. Vor allem würden natürliche Abläufe, die durch dynamische Entwicklungen geprägt sind, durch die Bemühungen um Konservierung eines bestimmten erwünschten Gleichgewichtszustands eher gestört.101

VI. Zur tierethischen Problematik der Jagd – Jagdfreistellung aus Gewissensgründen

All diese Einwände sind jedenfalls geeignet, die ökologische Unentbehrlichkeit der herkömmlichen Form der Jagd – und damit das dezidiert „öffentliche“ Interesse an ihrer Ausübung – entscheidend zu relativieren. In den erörterten Anträgen auf Jagdfreistellung manifestiert sich darüber hinaus aber vor allem eine Haltung persönlicher grundsätzlicher moralischer Ablehnung der Jagd. Welcher Stellenwert kommt dem Thema Jagd daher in der aktuellen philosophischen Tierethik- bzw Tierrechtsdebatte zu?
Wie bereits erwähnt, differenzieren die Vordenker der modernen Tierrechtsphilosophie, wie P. Singer und T. Regan, ihrem allgemeinen Anspruch nach einer Erweiterung der „Gemeinschaft der Gleichen“ 102 gemäß, nicht zwischen dem moralischen Status von Wildtieren und Nutz- oder Heimtieren, wodurch freilich auch kaum spezifische Probleme von Wildtieren thematisiert werden. Allen „Personen“ (im Sinne Singers)103 bzw allen „subjects of a life“ (nach Regan)104 räumen sie gleiche Rechte ein und schließen insgesamt alle Formen der Nutzung und Tötung von Tieren grundsätzlich aus. Gegenüber Wildtieren propagieren sie eine Haltung der Nicht-Einmischung. Tierethiker und -ethikerinnen der letzten Generation, insbesondere jene aristotelischer bzw kommunitaristischer Prägung, wie S. Donaldson/W. Kymlicka und M. Nussbaum, verlagern indes dezidiert den Fokus von der bislang in der Tierrechtsdebatte forcierten isolierten Erörterung des „intrinsischen“ moralischen Status von Tieren hin zu Fragen ihrer politischen Relevanz.105 Dies bedeutet, dass spezifische Formen der „Interaktion zwischen Mensch und Tier“106 nicht pauschal ausgeschlossen, sondern ethisch reflektiert werden. In der Folge gelte es, je nach Tiergruppe differenzierte Verpflichtungen des Menschen einzumahnen, die den spezifischen Status von Wildtieren – im Gegensatz zu domestizierten Tieren – aber auch den von sogen „Schwellenbereichstieren“107, zur Sprache bringen. Donaldson/Kymlicka betonen einerseits die sogen „Souveränität“ wildlebender Tiere108 und fordern dezidiert Zurückhaltung bei systematischen Eingriffen in „Prädation“ und „Nahrungszyklen“109 sowie ein vorsichtiges und differenziertes Vorgehen bei Fütterungsmaßnahmen ein.110 Insbesondere Nussbaum rekurriert aber auch auf die Verantwortung des Menschen angesichts weitreichender Eingriffe in die Natur und der Zerstörung von Habitaten. Sie fordert aktive Interventionen des Menschen zum Artenschutz bzw zur Regulierung von Überpopulationen. 111 Den Jagdsport in seiner gegenwärtigen Form weist sie ebenso zurück wie die Alternativen, Wildtiere dem Verhungern preiszugeben oder Raubtiere, wie Wölfe, zu ihrer Dezimierung einzusetzen.112 Stattdessen befürwortet sie eine Form modernen Wildtiermanagments, das „unter sorgfältig kontrollierten Bedingungen“113 den Abschuss von Wildtieren erlaubt, aber andere – gewaltlose – Methoden, wie Sterilisierung, bevorzugt.
Aus der Perspektive konkreter tierschützerischer Herausforderungen bietet die Jagd zunächst ein zwiespältiges Bild. Ein Argument, das die moralische Kritik der Jagd vorerst zu relativieren vermag, soll an dieser Stelle nochmals aufgegriffen werden, nämlich der Vergleich mit „konventionellen“ Methoden der Fleischproduktion. Kein Zweifel besteht, dass mit der sonstigen Fleischproduktion, vor allem in ihrer aktuellen industrialisierten Form, – allen Tierschutzprinzipien zum Trotz – in der Regel wesentlich schlechtere Haltungsformen für Tiere verbunden sind, als es die Lebensbedingungen von jagdbarem Wild darstellen. Freilich, die Jagd entlastet die sonstige Fleischproduktion nicht. Die Gewinnung von Lebensmitteln ist auch gar nicht ihr Hauptzweck. Auch trügt die Idylle bis zu einem gewissen Grad. Denn selbst die Lebensbedingungen von Wild sind von spezifischen Stressfaktoren, wie Jagddruck, Überpopulationen und – dadurch versursachtem – Futtermangel geprägt. Außerdem gelten im Bereich der Nutztierhaltung, selbst bei Schlachtungen, prinzipiell die Grundsätze des Tierschutzrechts oder können zumindest eingemahnt werden. Dies gilt nicht zuletzt für die grundsätzliche Anforderung der Tötung ohne „ungerechtfertigte[s] Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst“114 sowie den Ausschluss der Tötung „ohne vernünftigen Grund“.115 Tiere, die den Jagdgesetzen unterliegen, sind dagegen kategorisch von allen tierschutzrechtlichen Standards ausgeschlossen – eine Differenzierung, die trotz aller kompetenzrechtlichen Argumente im Licht der Staatszielbestimmung Tierschutz als problematisch erscheint und die dem Wunsch nach Jagdfreistellung weitere Plausibilität verleiht.116
Der Vergleich zwischen Lebensmittelproduktion und Jagd eröffnet aber noch eine andere Perspektive: Die aktuelle Form der industrialisierten Fleischproduktion muss sich bekanntlich den Vorwurf gefallen lassen, sie funktioniere nur auf der Grundlage der systematischen öffentlichen Verdrängung von industriell produziertem Tierleid.117 Es ist wohl davon auszugehen, dass die meisten Menschen das Tier, dessen Fleisch sie in anonymisierter Form konsumieren, nicht gerne selbst schlachten würden. Jäger haben damit offenbar kein Problem – und sie sind stolz auf eine solche existenzielle Nähe zum Töten, die als besondere „Naturnähe“, ja als eine besonders „ehrliche“ Form des Fleischkonsums begriffen wird.
Dieses Argument lässt sich freilich auch umkehren. Selbst aus der Sicht klassisch-anthropozentrischer Tierschutzpositionen (die kaum der besonderen Radikalität verdächtig sind), wie jener Immanuel Kants, gibt es von jeher Vorbehalte gerade gegenüber unmittelbar erlebbaren, gleichsam „eigenhändigen“ Grausamkeiten an Tieren. Das Hauptargument lautet: Diese könnten eine verrohende und abstumpfende Wirkung entfalten (und auf das Verhalten gegenüber anderen Menschen übergreifen).118 Kant erläutert seine Kritik zwar vorrangig am Beispiel der Tierversuche. Aber auch das Töten zum Vergnügen – selbst, wenn es schmerzfrei gelingen sollte – ist wohl kaum geeignet, besonderen Respekt gegenüber dem Wild zum Ausdruck zu bringen. Es enthält vielmehr eine eigene Qualität der Instrumentalisierung von tierischen Lebewesen, die jedenfalls ein gewisses Maß an Abstumpfung fördert bzw voraussetzt.
In diesem Sinne scheint die behauptete ethische Distanz zum konventionellen Schlachten wohl relativierbar. Man mag daher der folgenden Charakteristik der tierethischen Ambivalenz der Jagd in jagdkritischer Literatur beipflichten. Demnach gälte: „Erst lieben und hinwenden, dann erst abmurksen und ganz zuletzt [...] verweilen, betrachten und besinnen [...]. Der Jäger übt sich im kulturell hochstehenden Schlachten unter erschwerten Freilandbedingungen.“ 119
Schließlich ist der Begriff der Jagd, die dem Grundeigentümer im Namen öffentlicher Interessen zugemutet wird, sehr allgemein hinsichtlich der Tierarten als auch der Jagdtechniken und daher ökologisch und ethisch im Einzelnen durchaus unterschiedlich zu bewerten. Er umfasst insbesondere auch die Treibjagd auf Niederwild (auch auf den vom Aussterben bedrohten Feldhasen), den Einsatz von Schrotmunition, uU die Jagd auf geschützte Arten und auf Tierarten, deren Abschuss keinerlei ökologischen Nutzen verspricht. Ja die Jagd enthält auch ein erhebliches Risiko für allfällige Heimtiere des Grundeigentümers. Besonders problematisch erscheint diesbezüglich der sogen „Wildschutz“, die großzügige Abschussberechtigung, nicht nur hinsichtlich wildernder Hunde, sondern auch im Falle bloß (wiederholt) im Wald herumstreifender Hunde oder Katzen.120
All das ist vom Begriff der Jagd umfasst, die der Grundeigentümer dulden muss. Die Zwangsbejagung lässt sich keineswegs auf den „chirurgisch präzisen“, treffsicheren Abschuss von – schwachem und krankem – Rotwild durch Berufsjäger, womöglich im Bereich alpiner Schutzwälder einschränken.
Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass die Mitsprachemöglichkeiten der Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen denkbar gering sind. Bezweifelt kann auch werden, ob die Form der rechtlichen Organisation der Jagdausübung, eben bei kleineren Grundstücken als Jagdgenossenschaft oder Gemeindejagd, dabei einen erheblichen Unterschied ausmacht. Auch Gemeindejagdgebiete werden in der Regel an Private verpachtet.121 Ja, man mag den Eindruck gewinnen, dass Jagdgenossenschaften den Grundeigentümern und -eigentümerinnen zumindest etwas mehr an sachnaher Partizipation einräumen (vermittelt über die Organe dieser Genossenschaften), 122 als die allgemeine demokratische Legitimation einer Gebietskörperschaft und deren repräsentative Institutionen zu gewährleisten vermögen.
Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den „Genuss des Eigentums in Frieden“, wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird.123 Ich halte einen solchen Eingriff nicht für verhältnismäßig, solange nicht eine deutliche, reale Neukonzeption der Jagd in Richtung auf ein rationales „Wildtiermanagment“ stattgefunden hat. Dies würde auch einschließen, dass im Zweifel anderen Methoden der Wildregulierung der Vorzug gegenüber dem Abschuss zu geben wäre.

Korrespondenz: Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien, Schenkenstraße 8 – 10, A-1010 Wien; eva.maria. maier@univie.ac.at

1 Vgl Maier, Paradigmenwechsel im Tierschutz? Auf dem Weg zur Revision des moralischen und rechtlichen Status von Tieren, in: Michel/Kühne/Hänni (Hrsg), Animal Law – Tier und Recht. Developments and Perspectives in the 21st Century – Entwicklungen und Perspektiven im 21. Jahrhundert (2012) 129 ff.
2 Dies wird etwa anschaulich in der verbreiteten Praxis der „letzten Äsung“ demonstriert, die freilich auch dem – männlichen – Rotwild vorbehalten bleibt. Trotz der geringen Relevanz dieser Form von Andachtsbekundung spiegelt sie dennoch auch die jagdübliche ausgeprägte interne Hierarchisierung zwischen unterschiedlichen Tierspezies, die dem Jagdrecht unterliegen – ein Charakteristikum mit durchaus massiven tierschutzrelevanten Konsequenzen.
3 Zum Vergleich mit anderen Landesjagdgesetzen wird in der Folge auch exemplarisch auf das NÖ JG Bezug genommen, da dieses im Gegensatz zum K-JG organisatorisch ein Genossenschaftsjagdsystem vorsieht.
4 EGMR 29.04.1999, 25088/94, Chassagnou ua/Frankreich;
EGMR 10.10.2007, 2113/04, Schneider/Luxemburg; EGMR 26.06.2012, 9300/07, Herrmann/Deutschland.
5 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 1-6.
6 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 65.
7 VfGH 15.10 2016, G 7/2016-29, Rz 64.
8 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 52.
9 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 55.
10 Vgl Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl 477/1995.
11 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 56.
12 Dies erfordert aus der Sicht der Kärntner Landesregierung einen 2 m hohen Maschendrahtzaun, der im unteren Bereich 50 cm „,hasendicht‘ ausgeführt“ sein muss. Vgl dazu VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 60.
13 Vgl Herrmann/Deutschland, Rz 90 ff.
14 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 57.
15 Vgl Herrmann/Deutschland, Rz 78-80.
16 Vgl Herrmann/Deutschland, Rz 107. Ebenso wurde eine Verletzung der Rechte aus Art 14 (anders als bei Chassagnou/Frankreich) sowie nach Art 11 EMRK abgelehnt.
17 Vgl die teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto de Albuquerque.
18 Vgl dazu etwa EGMR 23.02.1995, 15375/89, Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH/Niederlande, Rz 53.
19 Vgl Herrmann/Deutschland, Rz 91. Die Nichtinanspruchnahme von Entschädigungsleistungen durch den Beschwerdeführer wird hier als Argument für die überzeugend dargestellte – eben nicht ökonomisch abgeltbare– Verletzung ethischer Überzeugungen angeführt. Der Gerichtshof äußert dezidiert „Vorbehalte gegenüber dem Argument, demzufolge tief verankerte persönliche Überzeugungen gegen eine jährliche Entschädigung getauscht werden könnten, die den Verlust des Gebrauchs des Eigentums ausgleichen soll“. Vgl dazu bereits Schneider/ Luxemburg, Rz 49. (Dabei besteht freilich kein Zweifel daran, dass das Jagdrecht selbst privatrechtlicher Natur ist, und vor allem seine Ausübung einen nicht unwesentlichen Vermögenswert darstellt.)
20 In diesem Zusammenhang kritisiert die in VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 20 wiedergegebene Stellungnahme des BKA-VD das Abrücken vom Kriterium einer „vermögensrechtlichen Kompensation“ für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs in Herrmann/ Deutschland.
21 Vgl zur diesbezüglichen Judikatur des EGMR die Hinweise
in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v Raumer (Hrsg), Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar4 (2017) Rz 9 ff.
22 Auf dieser grundsätzlichen Ebene wird nicht dogmatisch zwischen „Besitz“ und „Eigentum“ unterschieden.
23 Vgl Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg v Euchner (1977) II, § 27, 216; dazu sowie zur spezifisch theologischen Fundierung des Eigentums – im Kontext des zeitgenössischen englischen Verfassungsdiskurses mit Filmer – vgl Brocker, John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung (1690), in: Brocker (Hrsg), Geschichte des politischen Denkens. Ein Handbuch4 (2012) 263 ff. Vgl Brandt, Eigentumstheorien von Grotius bis Kant (1974) 169 ff; Kant, Bemerkungen zu den Beobachtungen über das Gefühl des Schönen und Erhabenen, XX, zit nach Brandt (FN 23) 177.
24 Kant, Die Metaphysik der Sitten, zit nach Weischedel (Hrsg), Werkausgabe, Bd VIII (1968) 353 ff.
25 Vgl Locke (FN 23) II, § 27, 216; Brocker (FN 23) 263 ff.
26 Locke (FN 23) II, § 27, 216 f.
27 Vgl – in Bezug auf Kant Brandt (FN 23) 169; Ludwig, „Regierungen entstehen wieder auf die althergebrachte Art, nämlich durch Erfindungen und Übereinkunft der Menschen.“ John Lockes Eigentumstheorie, in: Eckl/Ludwig (Hrsg), Was ist Eigentum? Philosophische Eigentumstheorien von Platon bis Habermas (2005) 90; dazu sowie zu Tendenzen einer Neuinterpretation in Richtung Erwerbsfreiheit vgl Margedant/Zimmer (Hrsg), Eigentum und Freiheit. Eigentumstheorien im 17. und 18. Jahrhundert (1993) 46.
28 Dies kommt plakativ in der „Habeas-Corpus“-Akte zum Ausdruck, der Geltendmachung eines aus historischer Sicht zentralen Grundrechts.
29 Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, zit nach Moldenhauer/Michel (Hrsg), Werke, Bd 7 (1986) §§ 189 ff, 346 ff.
30 Locke (FN 23) II, 248; vgl Brocker (FN 23) 266 ff.
31 Luf, Freiheit und Gleichheit. Die Aktualität im politischen Denken Kants (1978) 83.
32 Kant distanziert sich durch die Loslösung aus einem (schöpfungs-)theologischen Diskurs sowie durch die Fokussierung des Willens von den naturalistischeren Konzeptionen Lockes. Vgl dazu Brandt (FN 23) 172.
33 Vgl Brocker, Kants Besitzlehre. Zur Problematik einer transzendentalphilosophischen Eigentumslehre (1987) 68 ff.
34 In diesem Zusammenhang geht es nicht primär um die Gegenüberstellung von Arbeits- und Vertragstheorie hinsichtlich des Eigentumserwerbs. Bekanntlich distanziert sich Kant in der Metaphysik der Sitten von seiner ursprünglichen Rezeption der Formationstheorie Lockes in Vorarbeiten zur Rechtslehre. Vgl dazu Kant (FN 24) 379 ff; Brandt (FN 23) 176; 180 ff.
35 Vgl Brandt (FN 23) 187 ff; Unruh, Die vernunftrechtliche Eigentumsbegründung bei Kant, in: Eckl/Ludwig (Hrsg), Was ist Eigentum? Philosophische Eigentumstheorien von Platon bis Habermas (2005) 144 ff.
36 Vgl Kant (FN 24) 382; vgl dazu Unruh (FN 35) 139.
37 Vgl Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, hrsg von Medicus, 3. ND der Aufl 1922 (1979) 186.
38 Fichte (FN 37) 122.
39 Papadopoulos, Die Theorie des Eigentums bei J. G. Fichte (1993) 123.
40 Papadopoulos (FN 39) 122.
41 Vgl Papadopoulos (FN 39) 123. Nicht mehr um die Frage des konkreten Eigentumserwerbs durch Arbeit im Sinne der Formationstheorie geht es nun. Vielmehr vermittelt das Eigentum ein „Recht auf Arbeit“, so Papadopoulos (FN 39) 185, das freilich über das Recht auf Selbsterhaltung hinaus auf die umfassende „Selbstverwirklichung, [die] Freiheit der Person in ihrem staatlichen Rechtsleben“, bezogen ist.
42 Vgl Fichte (FN 37) 40.
43 Vgl Fichte (FN 37) 46.
44 Vgl Fichte (FN 37) 116 ff; vgl Papadopoulos (FN 39)
128 ff. Diese Begründung bezieht sich auf die Notwendigkeit des Eigentums, nämlich seine Ableitung aus dem Begriff der Freiheit. Sie sagt nichts aus über seinen konkreten Erwerb noch über quantitative Aspekte oder eine mögliche Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Letztere ist freilich bei Fichte keineswegs ausgeschlossen. Vgl Fichte (FN 37) 206 ff.
45 Papadopoulos (FN 39) 130.
46 V Manz, J. G. Fichte: Eigentum als Handlungsmöglichkeit, in: Eckl/Ludwig (Hrsg), Was ist Eigentum? Philosophische Eigentumstheorien von Platon bis Habermas (2005) 152.
47 V Manz (FN 46) 152.
48 Vgl Fichte (FN 37) 115. Eine Nutzung durch mehrere Personen bzw „Eigentümer“ ist dadurch keineswegs vorweg ausgeschlossen – solange sich deren „Zwecke“ eben nicht fundamental widersprechen. Vgl dazu v Manz (FN 46) 153. Eine solche Kollision liegt freilich ohne Zweifel im Verhältnis zwischen einem Tierschutzanliegen verpflichteten Grundeigentümer und dem Jagdberechtigten vor.
49 Vgl § 1 Abs 2 K-JG; siehe auch Erlacher, Waffen- und Jagdrecht (2015) 67; Zeiler, Jagd und Nachhaltigkeit (1996) 12.
50 Vgl Zeiler (FN 49) 12.
51 Vgl Bode/Emmert, Jagdwende. Vom Edelhobby zum ökologischen Handwerk3 (2000) 113 ff; Lauven, Entwicklungen des Jagdrechts, in: Bayerische Akademie der Wissenschaften (Hrsg), französischen (Hrsg), Rundgespräche der Kommission für Ökologie, Bd 25, Über die Jagd – Kulturelle Aspekte und aktuelle Funktionen (2002) 24.
52 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 99 ff.
53 Zur Entwicklung der höfischen Jagd vgl Schwenk, Von der hohen Kunst zu jagen. Jagdmethoden im 18. Jahrhundert, in: Die Jägerey im 18. Jahrhundert. Colloquium der Arbeitsstelle 18. Jahrhundert Bergische Universität Gesamthochschule Wuppertal (1991) 42 ff.
54 Vgl Schwenk (FN 53) 41 ff.
55 Bode/Emmert (FN 51) 103.
56 Vgl Schwenk (FN 53) 43.
57 Zur Verknüpfung von Parforcejagd und „Hubertuslegende“ als Kristallisationspunkt traditioneller Idealisierung der Jagd vgl Schwenk (FN 53) 43.
58 Zur Bedeutung von Hirschgeweihen für die fürstliche „Selbstdarstellung“ ab dem 16. Jhdt vgl Stahl, Wild. Lebendige Umwelt. Probleme von Jagd, Tierschutz und Ökologie geschichtlich dargestellt und dokumentiert (1979) 270 ff.
59 Vgl Lauven (FN 51) 24.
60 Vgl ebda; Zeiler (FN 49) 12.
61 Zu refeudalisierenden Entwicklungen des Jagdrechts in Restauration und NS-Zeit in Deutschland gerade durch die Einführung des (Jagdgenossenschafts-)Revierjagdsystems, das zur neuerlichen Diskriminierung von Besitzern kleinerer (etwa bäuerlicher) Grundstücke zu Gunsten von Großgrundbesitzern und Jagdpächtern führte, vgl allerdings Bode/Emmert (FN 51) 113 ff.
62 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 76 ff.
63 Als Beispiel können etwa die Regeln gelten, nicht auf die schwimmende Ente oder den sitzenden Hasen (bei der Treibjagd im Feld) zu schießen (was die Treffersicherheit ungemein steigern würde). Vgl kritisch dazu Stern, Jagd vorbei – Halali, in: Bode/Emmert (FN 51) 23.
64 Bode/Emmert (FN 51) 103.
65 Zur erstmaligen rechtlichen Implementierung des Begriffs „Waidgerechtigkeit“ – als Vehikel gesellschaftlich restaurativer Tendenzen im Jagdrecht – in Deutschland im RJG 1934 vgl Bode/Emmert (FN 51) 143 f.
66 Zur weitgehenden materiellen Einheitlichkeit der österreichischen Landesjagdgesetze auf Grund inhaltlicher Übernahmen aus dem RJG vgl Schwenk, Jagd in Deutschland und Österreich. Geschichtliche Entwicklung im Spiegel der amtlichen Zahlen des 19. und 20. Jahrhunderts (1987) 62 ff.
67 Vgl Herrmann/Deutschland, Rz 84.
68 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 56 ff.
69 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 80 ff.
70 Bode/Emmert (FN 51) 82.
71 Vgl nachdrücklich Bode/Emmert (FN 51) 82 f.
72 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 189.
73 Vgl VfGH 15.10.2016, G 7/2016-29, Rz 54.
74 Es handelt sich im engeren Sinn um ein erlerntes Verhalten, das freilich auch noch an nachfolgende Wildgenerationen vermittelt wird. Vgl dazu Reichholf, Jagd und Naturschutz, in: Bayerische Akademie der Wissenschaften (Hrsg), Rundgespräche der Kommission für Ökologie, Bd 25, Über die Jagd – Kulturelle Aspekte und aktuelle Funktionen (2002) 84 ff.
75 Reichholf (FN 74) 85.
76 Reichholf (FN 74) 84.
77 Vgl Reichholf (FN 74) 82 ff.
78 Vgl Reichholf (FN 74) 84.
79 Als eindringliches Beispiel für durch die Jagd verursachte ökologische Schäden kann auch die Bildung von Faulschlamm in nährstoffreichen stehenden Gewässern, wie etwa Stauseen, gelten. Dieser entsteht, so das Ergebnis biologischer Studien, wenn Enten und andere Wasservögel durch herbstliche Jagdaktivitäten vertrieben werden. In der Folge können im Sommer entstandene Wasserpflanzen und Mikroorganismen durch die zur Flucht veranlassten Wasservögel nicht hinreichend genützt werden, wird argumentiert. Vgl dazu
Reichholf (FN 74) 88 f.
80 Vgl Reichholf (FN 74) 85.
81 Reichholf (FN 74) 88.
82 Vgl ebda.
83 Vgl Bode/v Hohnhorst, Waldwende. Vom Försterwald zum Naturwald (1994) 57.
84 Vgl Bode/v Hohnhorst (FN 83) 118, wonach diese gar nicht als geeignete Nahrungslieferanten dienen, sondern eben nur zum Zwecke des Rückzugs tagsüber bevorzugt werden.
85 Zur Mitverursachung von Wildschäden durch forstliche Mono- und Altersklassenkulturen sowie zur Möglichkeit der Reduktion von Wildverbissschäden durch Rückkehr zu einer naturnahen Waldwirtschaft vgl Bode/ v Hohnhorst (FN 83) 135 ff.
86 Vgl Bode/Emmert (FN 51) 242 ff.
87 Vgl Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, übers v Hausmann (2001) 59 ff.
88 § 4 K-JG.
89 § 3 NÖ JG differenziert zwar zwischen dem (umfassenderen) Begriff des „Wilds“ und dem des „jagdbaren Wilds“ im engeren Sinn. Dies führt aber etwa im Bereich des „Haarwilds“ nur zum sehr selektiven Ausschluss von Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze. Nach § 3 Abs 6 sind weiters auf dem Verordnungsweg auch Ausnahmen für die Bejagung „nicht jagdbarer“ Tiere nach Maßgabe relativ allgemeiner Voraussetzungen möglich.
90 So werden etwa nach § 4 K-JG dezidiert gefährdete Arten, wie Biber, Feldhase, Fischotter, Dachs, Iltis, selbst Braunbär, Wolf, Luchs und Wildkatze vom Begriff des „Wilds“ umfasst.
91 Im Lichte von § 3 NÖ JG fällt etwa der Fischotter nicht unter das Jagdrecht als „jagdbar[es] Wild“, nach § 4 K-JG schon.
92 Vgl § 51 K-JG; § 73 Abs 3 NÖ JG.
93 Vgl § 19 K-NSG 2002; § 18 Abs 2 NÖ NSchG 2000.
94 Vgl § 51 Abs 5 iVm § 51 Abs 4a K-JG. Nur Fischotter (die in einzelnen Bundesländern, wie in NÖ, gar nicht unter das Jagdrecht fallen) sowie Wölfe, Bären, Wildkatzen und Luchse (die vergleichsweise etwa in NÖ nicht als „jagdbar“ gelten) und „ganzjährig geschontes Federwild“ werden in der Kärntner Regelung davon ausgenommen. 95 Vgl Brand, Zwischen Schutz, Rechten und Kommerzialisierung. Die Konvention über biologische Vielfalt im Globalisierungsprozess und Chancen demokratischer Biodiversitätspolitik (2008) 15 ff.
96 Brand (FN 95) 11 f.
97 Vgl Brand (FN 95) 11 f.
98 Brand (FN 95) 12.
99 Zur Problematik der – schwer kontrollierbaren – notorischen Überschreitung von Abschussquoten und der grundsätzlichen Konzeption von Wild als „Ware“ samt der zum Zwecke seiner ständigen Verfügbarkeit als „Abschussobjekte“ erforderlichen Überhege, die wiederum Landschaftsschäden produziert, vgl Bode/Emmert (FN 51) 208 ff.
100 Zeiler (FN 49) 3.
101 Vgl Zeiler (FN 49) 5 ff.
102 Cavalieri/Singer, Das Great Ape Project – und darüber hinaus, in: Cavalieri/Singer (Hrsg), Menschenrechte für die Großen Menschenaffen. Das Great Ape Project,
übers v Koskull (1993) 471.
103 Vgl etwa Singer, Animal Liberation. Die Befreiung der Tiere, übers v Schorcht (1996) 54.
104 Vgl Regan, The Case for Animal Rights (1988)
243 ff.
105 Vgl Donaldson/Kymlicka, Zoopolis. Eine politische Theorie der Tierrechte, übers v Schulte (2013) 116 ff.
106 Donaldson/Kymlicka (FN 105) 27.
107 Vgl Donaldson/Kymlicka (FN 105) 467 ff. Damit sind Tiere gemeint, die im Allgemeinen als „Kulturfolger“ bezeichnet werden.
108 Vgl Donaldson/Kymlicka (FN 105) 344 ff.
109 Vgl Donaldson/Kymlicka (FN 105) 403.
110 Vgl Donaldson/Kymlicka (FN 105) 405.
111 Vgl Nussbaum, Die Grenzen der Gerechtigkeit. Behinderung, Nationalität und Spezieszugehörigkeit, übers v Celikates/Engels (2010) 505 ff.
112 Vgl Nussbaum (FN 111) 512 f.
113 Nussbaum (FN 111) 513.
114 Vgl § 32 Abs 1 TSchG.
115 § 6 TSchG.
116 Der Rekurs auf die sog „Weidgerechtigkeit“ als vorgeblicher ethischer Standard der Jagd ist keineswegs vorrangig an Tierschutzmaßstäben orientiert – und folgt, insbesondere was Tötungsrituale angeht, durchaus anderen Kriterien. Siehe dazu oben IV.
117 Vgl Maier, Haben Tiere Rechte? Tierethik in der Konsumgesellschaft, in: Maier/Wagner/Winkelmayer, Gewissens- Bissen. Tierethik und Esskultur (2008) 204 f.
118 Vgl Kant (FN 24) 578.
119 Hutter, Das Antijagdbuch (1988) 23, zit nach Bode/ Emmert (FN 51) 85.
120 Vgl § 49 Abs 1 lit b u c K-JG. Katzen können überhaupt beim ersten Mal, bei dem sie beim Herumstreifen ertappt werden, erschossen werden, was erneut die jagdtypische unterschiedliche „Bewertung“ von Tierspezies Abschuss erst im Wiederholungsfall – falls der Halter bekannt ist, erst nach dessen Verständigung bezüglich seiner „Verwahrungspflicht“ – oder bei einer „die Flucht des Wildes behindernden Schneelage“.
121 Vgl §§ 24 ff K-JG.
122 Vgl etwa §§ 18 ff NÖ JG.
123 Vgl Schneider/Luxemburg, Rz 66.

Impressum Kontakt Datenschutz